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Neues Gesetz zum Urheberrecht

Am 30.06.2017 wurde im Bundestag eine grundlegende Reform des Urheberrechts beschlossen: Zum 01.03.2018 tritt das Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) zunächst befristet auf 5 Jahre in Kraft.

Neuerungen im Kontext der elektronischen Semesterapparate:

Der bisherige § 52a UrhG wird aufgehoben. Die Bestimmungen zu Semesterapparaten sind künftig für Lehre (§ 60a Abs. 1 UrhWissG) und für Forschung (§ 60c Abs. 1 UrhWissG) getrennt, jedoch inhaltlich gleich geregelt.

Es ist künftig erlaubt, bis zu 15 % von Werken passwortgeschützt den Teilnehmerinnen und Teilnehmern einer Lehrveranstaltung oder eines Forschungsprojekts zur Verfügung zu stellen (statt bisher 12 % für Unterricht und 25 % für Forschung). Bei vergriffenen Werken darf das gesamte Werk genutzt werden.

Es ist weiterhin erlaubt, komplette Aufsätze aus Fachzeitschriften, einzelne Abbildungen oder ähnliche kleine Werke in elektronischen Semesterapparaten zur Verfügung zu stellen. Ausdrucken und Abspeichern bleiben erlaubt. Eine wesentliche Einschränkung gegenüber der bisherigen Rechtslage ist allerdings, dass Artikel aus Zeitungen oder Kioskzeitschriften künftig nicht mehr in Semesterapparaten genutzt werden dürfen.

Neuerungen im Kontext der Fernleihe:

Bibliotheken dürfen Vervielfältigungen bis zu 10 % eines Werkes zu nicht kommerziellen Zwecken an ihre Nutzerinnen und Nutzer übermitteln.

Das Erstellen von Vervielfältigungen aus (Tages- und Wochen-)Zeitungen sowie aus Kioskzeitschriften ist nicht mehr gestattet.