Die Bibliothek kann die Elektronischen Semesterapparate auch im Jahr 2016 in der bislang bekannten Form anbieten. Dies bedeutet in der Praxis die Digitalisierung und Bereitstellung von „kleinen Teilen eines Werkes“: höchstens 12% einer Monographie, max. 100 Seiten des Gesamtwerkes.
Weitere Informationen unter: Hinweise zum Urheberrecht
Die gesetzliche Grundlage für das Erstellen von Elektronischen Semesterapparaten stellt der Paragraph 52a des Urheberrechtsgesetzes dar. Bereits seit mehreren Jahren wird immer wieder von einer zu erwartenden Einzelabrechnung für Dokumente gesprochen, die nach § 52a digitalisiert und in Elektronischen Semesterapparaten angeboten werden.
Für das kommende Jahr wird laut Informationen der Kultusministerkonferenz der Länder und der Verwertungsgesellschaft Wort die angekündigte Einzelerfassung zunächst ausgesetzt:
Gemeinsame Pressemitteilung KMK und VG Wort